wir möchten uns bei Ihnen für Ihr Interesse an unseren Seminarangeboten und für die vielen positiven Rückmeldungen zu unseren Seminaren im Jahr 2021 herzlich bedanken.
Mit diesem AZR-Newsletter möchten wir Sie wieder in Kurzform über wichtige akkreditierungsrelevante Themen informieren.
Außerdem haben wir für Sie eine Übersicht der nächsten Seminartermine bis Mitte März 2022 zusammengestellt. Einen Überblick über unsere Seminare 2022 finden Sie unter https://www.azr-consulting.de/seminare/ . Es würde uns freuen, wenn unsere Seminarangebote auch 2022 wieder auf ein so großes Interesse wie im letzten Jahr stoßen würden.
Wir bitten Anmeldungen für Seminare in der Zeit von Januar - März 2022 möglichst noch dieses Jahr oder Anfang 2022 vorzunehmen, da wir im Februar oder März 2022 leider mit unserer Firma umziehen müssen und die Bearbeitung von Anmeldungen während der Umzugswoche in dem ein oder anderen Fall nicht so schnell wie gewohnt erfolgen dürfte. Wir bitten schon vorab um Ihr Verständnis.
Wir danken allen für Ihre Unterstützung in diesem leider wieder von der Pandemie geprägten Jahr, wünschen ein frohes Weihnachtsfest im Kreise der Familie sowie Zeit zum Genießen und Kräfte sammeln für das neue Jahr. Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Müller, Andrea Käbelmann-Herde, Bettina Strauß
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Die einzelnen Inhalte sowie Hinweise zur Anmeldung bitten wir den auf unserer Homepage als PDF-Dokumente hinterlegten Seminarflyern zu entnehmen. Anmelden können Sie sich online über unsere Homepage.
NEWS - VERSCHIEDENES
- DIN-Normen und Rechtsetzung
Zum Thema DIN-Normen und Rechtsetzung gibt es eine interessante Veröffentlichung des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags:
https://www.bundestag.de/resource/blob/677848/f35cfe3e47845c4c9ae2b6839a9e6a2c/WD-7-198-19-pdf-data.pdf
Vor dem Hintergrund, dass manche Begutachter die Einhaltung von DIN ISO-Normen oder auch anderen Normen z.B. zu Themen wie Messunsicherheit oder Validierung von Prüfverfahren zur Pflicht erklären, erläutert der genannten Artikel sachlich die Bedeutung und Relevanz von Normen. Absatz 1 von Kapitel 2 des zitierten Dokumentes besagt u.a., DIN-Normen können von jedermann angewendet werden, müssen jedoch nicht angewendet werden.
Bei diesem zitierten Dokument geht es nicht darum, den Mehrwert von Normen in Frage zu stellen. Dieses Dokument stellt unseres Erachtens aber klar, dass Wege, die in DIN-Normen aufgezeigt werden, nicht die einzige Möglichkeit darstellen, um Sachverhalte kompetent bearbeiten zu können. Letzterer Eindruck entsteht bei manchen Begutachtern jedoch in letzter Zeit. Als Beispiel sei nur die Forderung der Validierung von modifizierten Prüfverfahren/Hausverfahren im Bereich der Mikrobiologie gemäß der Normenreihe DIN EN ISO 16140 genannt. Vielleicht hilft das zitierte Dokument in Diskussionen mit Begutachtern, dazulegen, dass auch andere qualifizierte Wege der Validierung möglich und anerkannt sein können.
Unseres Erachtens spricht nichts dagegen, seitens der Begutachter die Kenntnis relevanter Normen von Laboratorien zu verlangen. Geht dass Labor abweichend oder nur in Anlehnung an eine Norm vor, ist es unseres Erachtens aber Aufgabe der Begutachter sich mit der Vorgehensweise des Labors fachlich auseinanderzusetzen und nicht nur die Einhaltung von Norm XYZ einzufordern.
- EA-3/01 M:2021:
Gemäß EA-3/01 M:2021 (vom 02.06.21) muss jedes akkreditierte Laboratorium Ergebnisse für akkreditierte Verfahren in einem Prüfbericht mit Akkreditierungssymbol gegenüber dem Kunden darlegen (Kap. 5.2.1)!
- .DAkkS Fachmeldung vom 21.05.2021 - Formulare zur Dokumentation der Begutachtung angepasst:
In dieser Fachmeldung heißt es u,a.: „Aktuell in einer umfassenderen Revision befinden sich die Listen der einzureichenden Unterlagen und die Formulare für die Jahresmeldung. Bei dieser Überarbeitung berücksichtigt die DAkkS auch die Rückmeldungen von Verbänden. Eine Veröffentlichung der revidierten Listen und Formulare wird bis Ende des Jahres erfolgen. Die DAkkS informiert dazu gesondert.“
Bitte achten Sie also in den nächsten Tagen und Wochen auf entsprechende neue Meldungen seitens der DAkkS!
- Bitte beachten sie auch immer aktuelle Pressmitteilungen der DAkkS:
- Pressemitteilung, 2021-10-01 11:19
DAkkS optimiert Abrechnungspraxis; Reduzierte Vorschusszahlungen und verbesserte Gebührenschätzung
- Pressemitteilung, 30.08.2021
DAkkS startet Konsultationsverfahren für Regelentwürfe; Regelentwurf R 17011 konkretisiert die Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17011; (inklusive Links zur Erläuterung „DAkkS-Regelwerk“ und „Konsultationsverfahren“)
- Pressemitteilung, 26.08.2021
Änderung der Gebührenverordnung veröffentlicht; Bundesministerium passt AkkStelleGebV an
Wichtige "neue" horizontale und sektorale DAkkS-Regelungen
(seit 18.08.2021)!
Horizontale Regelungen:
Keine revidierten oder neuen Regelwerke seit 18.08.2021!
ABER: Entwurf der Regel R 17011 zur Konsultation mit dem Titel „Regel zur Anwendung der DIN EN ISO/IEC 17011 zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen“ (Stand: August 2021) wurde von der DAkkS veröffentlicht! Dieser u.a. für Laboratorien wichtige Regelentwurf beinhaltet auch Aussagen zum lange erwarteten neuen risikobasierten Begutachtungskonzept (Kap. 7.4.6).
Wir bedauern, dass es nicht mehr Informationen für die Laboratorien zum risikobasierten Begutachtungskonzept gibt. Unseres Erachtens ist die Darlegung bisher intransparent, da u.a. nicht klar wird, welche Risiken welchen Effekt auf Begutachtungsintervalle und Umfang der Begutachtung haben.
Zitat zu Begutachtungsintervallen: “Bei einem Überwachungsintervall von 18 Monaten finden zwischen zwei Wiederholungsbegutachtungen in der Regel zwei Überwachungen statt. Die DAkkS legt bei unbefristeten Akkreditierungen fest, wann die Wiederholungsbegutachtung durchgeführt wird. Es besteht kein Anspruch der KBS darauf, dass der durch die 17011 vorgegebene maximale Zeitraum eines Akkreditierungszyklus von fünf Jahren voll ausgeschöpft wird. … Die Wiederholungsbegutachtung am Ende des laufenden Akkreditierungszyklus kann die DAkkS unabhängig von dem festgelegten Intervall vorziehen, um sicherzustellen, dass die folgende Akkreditierungsentscheidung innerhalb des laufenden Akkreditierungszyklus getroffen werden kann. Die letzte Begutachtungstätigkeit im Rahmen der Wiederholungsbegutachtung ist dazu spätestens vier Monate vor dem Auslaufen des Akkreditierungszyklus durchzuführen.
Eine Wiederholungsbegutachtung ist vom Umfang und Ablauf mit einer Begutachtung zur Erstakkreditierung vergleichbar.“
Nach wie vor gibt es für die Laboratorien für einzelne Arbeitsschritte im Akkreditierungsverfahren diverse Festlegungen für einzuhaltende Fristen. Fristen, die die DAkkS gegenüber ihren Kunden einzuhalten hat, sucht man dagegen in der Regel vergeblich. Diese einseitige Regelsetzung bei der sich die DAkkS terminlich alle Türen offen lässt, sollte unseres Erachtens z.B. vom Akkreditierungsbeirat dringend kritisch hinterfragt werden, da unseres Erachtens auch die Kunden der DAkkS ein Anrecht auf Planbarkeit eines Akkreditierungsverfahrens vom Antrag bis zur Entscheidung haben.
Abteilung I-IV betreffende neue Dokumente:
Keine revidierten oder neuen Regelwerke seit 18.08.2021!
Abteilung IV: Prüflaboratorien - Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Agrarsektor, Chemie und Umwelt
Zurückgezogen am 25.10.21: 71 SD 4 011 Anforderungen bei der Akkreditierung von Trinkwasserlaboratorien; Stand: 19.01.2017
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